Microsoft untersagt fränkischem Händler Echtheitszertifikate und Datenträger willkürlich zu kombinieren

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Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat auf Betreiben von Microsoft gegen einen Händler aus Franken eine einstweilige Verfügung wegen Markenrechtsverletzungen erlassen. Ihm wird darin untersagt, Echtheitszertifikate für Microsoft-Software, im Jargon des Konzerns auch als Certificate of Authenticity oder COA bezeichnet, zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern mit Microsoft-Software anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Bei den umstrittenen Datenträgern handelt sich nicht um illegal angefertigte Kopien.

(Bild: Microsoft)

Microsoft weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof dieses Geschäftsgebaren bereits 2011 einem anderen Händler untersagt hat (Aktenzeichen I ZR 6/10): In dem Urteil heißt es: “Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.”

Der Konzern beklagt, dass gegenwärtig unseriösen Angebote seiner Software verstärkt festzustellen seien. Thomas Urek, Urheberrechtsexperte von Microsoft, macht dafür das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Sommer verantwortlich: “Aufgrund der Entscheidung des EUGH in Sachen Oracle gegen UsedSoft hat sich im Markt die Auffassung etabliert, dass rund um gebrauchte Software alles erlaubt sei. Dem ist natürlich nicht so. Markenrechtswidrig gekennzeichnete Ware darf ein Händler genauso wenig verkaufen wie ein gefälschtes Produkt.” Der nun betroffene Händler sei zudem “keineswegs der einzige Anbieter, gegen den Microsoft derzeit juristisch vorgeht.”

Urek bewegt sich damit allerdings auf dünnem Eis: Denn die Geschäftspraktiken von Firmen wie Usedsoft oder Preo Software haben mit denen von Händlern wie dem jetzt in Franken in die Schranken gewiesenen nichts gemeinsam. Selbstverständlich ist es verboten, Echtheitszertifikate von Geräten oder Datenträgern abzurubbeln und auf anderweitig beschaffte Datenträger oder möglicherweise sogar selbst gebrannte aufzukleben, bevor diese dann weiterverkauft werden.

Eine völlig andere Sache ist es jedoch, in Firmen genutzte Lizenzen aufzukaufen und diese dann an andere Firmen weiterzuverkaufen oder Lizenzverkäufer und Lizenzkaufwillige zu vermitteln. Dass sich hier Microsoft in seinem Bemühen den illegalen Markt einzudämmen oft zu weit aus dem Fenster lehnt, musste der Konzern erst im August erfahren: Damals wurde nämlich er vom Landgericht Hamburg zurechtgewiesen (Aktenzeichen 327 O 396/12): Microsoft darf demnach nicht mehr behaupten, die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware hänge davon ab, was im individuellen Lizenzvertrag und den darin getroffenen Übertragungsregeln steht, dass der Weiterverkauf von Volumenlizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht erlaubt ist oder, dass der Weiterverkauf von Lizenzen aus Volumenlizenzen an Dritte nicht zulässig ist.

Das Verfahren zwischen Microsoft und dem Berliner Anbieter Softwarebilliger.de, bei dem es ebenfalls um Datenträger mit Software aus zweiter Hand geht, das im Frühjahr 2012 für viel Aufsehen gesorgt hat, ist derzeit noch in der Schwebe: Die beiden Parteien haben sich gegenseitig einstweilige Verfügungen angehängt, eine Entscheidung vor Gericht steht aber noch aus.

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