Ist Sofortüberweisung.de ein unzumutbares Sicherheitsrisiko?

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Rudolf Linsenbart (Foto: Rudolf Linsenbart-h

In einem Kommentar in den IT-Finanznachrichten nimmt Rudolf Linsenbath einen Urteilsspruch des Landgerichts Frankfurt vom 24.06.2015 zum Angebot von Zahlverfahren in Online Shops zum Anlass, über Zumutbarkeitsgrenzen der Zahlungswege zu lästern. Er verkürzte die Aussage des Gerichts auf den Kern, Sofortüberweisung der Sofort AG stelle kein zumutbares Zahlungsmittel dar.

Das Urteil entstand nach einer Klage von Verbraucherzentralen gegen das Reisebuchungsportal Start.de, betrieben von der DB Vertriebs GmbH . „Ein Kunde der dort beispielhaft einen Flug mit einem Reisepreis von 120 € buchen wollte, konnte diesen per Sofortüberweisung bezahlen oder seine Kreditkarte dafür verwenden. Bei Einsatz der Kreditkarte wurde aber ein Aufschlag in Höhe von 12,90 € verlangt“, schreibt Linsenbarth.

Das die Nutzung der Kreditkarte 12,90 Euro mehr kostet als die per Sofortüberweisung, gefiel dem Gericht nicht, denn das verstoße gegen § 312a BGB (Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Ver­braucher­ver­trä­gen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten). Dort heißt es wörtlich:

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn:
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht
oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

Der “Senior Consultant für den Bereich Mobile Payment und NFC bei COCUS Consulting” beschreibt den Grund: „Der Verbraucher muss einem Dritten Kontozugangsdaten mitteilen und in den Abruf von Kontodaten einwilligen. Hierdurch erhält dieser Dritte umfassenden Einblick in die Kunden-Kontoinformationen. Es handelt sich um besonders sensible Finanzdaten, die auch zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen genutzt werden könnten. Daneben muss der Kunde dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (zum Beispiel PIN und TAN) mitteilen. Dies birgt erhebliche Risiken für die Datensicherheit und eröffnet erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten.“

Die grundsätzliche Erwägung, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen, sei richtig im Sinne der Verbraucher.

Mit welchen Mitteln Linsenbarths eigenes Patent DE 10 2012 001 622 A1 2013.08.01 zur anonymen Bezahlung und Kommunikation im Internet arbeitet, um zumutbarer zu sein, beschreibt er allerdings nicht.

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