Ausverkaufte Ware als lieferbar zu bezeichnen ist unzulässiges Lockvogel-Angebot

Strategie
Online-Shopping-E-Commerce (Bild: Shutterstock-dencg)

Wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15) und nun veröffentlichte, darf nicht mehr als erhältlich angezeigt werden, was es nicht mehr gibt. Rechtsanwalt Jan Lennart Müller, der beim IT-Recht-Pionier Max-Lion Keller in dessen Münchner it-recht-kanzlei arbeitet, fischte die Frage des Gerichts heraus, das entscheiden musste, ob es sich um ein unzulässiges Lockvogel-Angebot handelt oder ob so eine Offerte rechtens ist.

Jan-Lennart Müller (Bild: IT-Recht-Kanzlei)
Rechtsanwalt Jan-Lennart Müller want davor, den eigenen Shop nicht ohne aktuelle Anbndung ans Warenwirtschaftssystem zu betreiben.

Im konkreten Fall handelte es sich um ein Elektrofahrrad, für das dann eine Lieferzeit von zwei bis vier Wochen angegeben war. In der Tat war das Fahrrad nicht mehr verfügbar und der Händler bot für Juni ein anderes Modell an.

Das war schließlich dem Mitbewerber nicht ganz geheuer, der dann prompt Klage einreichte. Er wusste, dass das angebotene Modell überhaupt nicht mehr erhältlich war. Um dies nachzuweisen, wurde ein Anwalt mit einer Testbestellung beauftragt.

Der Beklagte berief sich darauf, kein stets aktuelles Warenwirtschaftssystem zu haben und die Anpassung deshalb nicht sofort geschah.

Der Kläger versuchte, eine einstweilige Verfügung zu erzwingen, die schließlich vom Landgericht Bochum erteilt wurde. Der Bekagte legte Widerspruch beim OLG Hamm ein – und verlor.

Das Internet erfordere einen hohen Aktualitätsanspruch, entschieden die Richter.
Das Verhalten des Beklagten stelle ein unzulässiges Lockvogelangebot dar.

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