Neue Urteile im Kampf um »gebrauchte Software«

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Schon seit Jahren tobt der juristische Kampf zwischen den großen Software-Herstellern Microsoft, Oracle und Adobe auf der einen Seite und den Verkäufern »gebrauchter Software«, an der Spitze die usedSoft GmbH. In Frankfurt hat Adobe einen Teilerfolg erzielt, in Zug in der Schweiz konnte dagegen usedSoft punkten.

Zunächst die Darstellung aus Sicht von Adobe:

Das Landgericht Frankfurt hat den Händler usedSoft erstmals zu Schadenersatz verurteilt (Az. 2-06 O 428/10; nicht rechtskräftig). Zudem untersagte das Gericht usedSoft den weiteren Vertrieb angeblich gebrauchter Adobe-Softwarelizenzen und die Verwendung von Notartestaten. Der Sachverhalt des Verfahrens war der Gleiche, der auch Gegenstand der einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG und dem OLG Frankfurt war. Die usedSoft GmbH hatte im Verfügungsverfahren alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Da usedSoft die vorläufige Entscheidung des OLG Frankfurt nicht als endgültige Regelung anerkannt hatte, musste Adobe die Hauptsacheklage erheben und hat mit Erfolg neben den bisherigen Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen auch Schadensersatz eingeklagt.

Die aktuelle Entscheidung ist im Wesentlichen aus drei Gründen besonders interessant. Zum einen wurde mit usedSoft erstmals ein Gebrauchtsoftwarehändler zu Schadensersatz an einen Softwarehersteller verurteilt. »usedSoft stellt sich selbst als legale Quelle günstiger Softwarelizenzen dar – nun hat das Gericht aber festgestellt, dass
usedSoft über einen Mitarbeiter einer gemeinnützigen Stiftung bewusst stark vergünstigte Education-Lizenzen einkauft und diese dann mit großer Marge als angeblich gebrauchte Vollversionen an Unternehmen weitervertreibt«, so Phillipe Brière, EMEA Anti-Piracy-Manager bei Adobe. Zudem werden beim Vertrieb Notartestate verwendet, die den Kunden Rechtssicherheit suggerieren sollen. Diese hat das LG Frankfurt nun als irreführend beurteilt.

Die zweite Besonderheit besteht darin, dass der BGH am 03.02.2011 im Verfahren Oracle gegen usedSoft nicht selbst entschieden, sondern den Fall dem EuGH vorgelegt hat. Diesen Beschluss hatte usedSoft als Teilerfolg für sich und den gesamten Gebrauchtsoftwarehandel gewertet und im aktuellen Frankfurter Verfahren mit einem leicht abweichenden Sachverhalt unter anderem versucht, das Landgericht von einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH zu überzeugen. „Es kann auch nach der Entscheidung des BGH keine Rede davon sein, dass sich die Waage zugunsten des Gebrauchtsoftwarehandels neigt“, so Rechtsanwalt Hauke Hansen von der Kanzlei FPS aus Frankfurt, der Adobe in dem Verfahren federführend vertritt. „Vielmehr entscheiden die deutschen Gerichte weiterhin einhellig zugunsten der Softwarehersteller und verurteilten usedSoft im konkreten Fall nun sogar zum Schadensersatz.“ Schließlich gewährte das LG Frankfurt Adobe das Recht, das Urteil nach Rechtskraft mit Anzeigen in der FAZ und in einer Computerzeitung zu veröffentlichen – und das auf Kosten von usedSoft.

usedSoft sieht die Angelegenheit naturgemäß anders und stellt einen Erfolg in der Schweiz in den Mittelpunkt seiner Darstellung:

usedSoft hat im Kampf um den freien Handel mit Gebraucht-Software einen wichtigen Sieg davongetragen. Das Kantonsgericht Zug (Az. ES 2010 822) hat in der vergangenen Woche den Antrag des Software-Herstellers Adobe abgelehnt, usedSoft den Weiterverkauf von Adobe-Software zu untersagen. Das Gericht gab usedSoft in allen wesentlichen Punkten recht. Der zuständige Richter erklärte, es gehe Adobe bei dem gestellten Antrag „einzig um den Verlust von Marktanteilen“. Das Gericht stellte zudem klar: »Aus der zwingenden Natur des Erschöpfungsgrundsatzes folgt, dass der Rechtinhaber (d.h.: Adobe) die Weiterveräußerung des Programmexemplars nach dessen Erstverkauf urheberrechtlich nicht mehr verbieten kann.«

»Dieses richtungweisende Urteil bedeutet einen weiteren Sieg für freien internationalen Software-Handel«, unterstrich usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach der Urteilsverkündung. »Das Urteil ist umso bedeutender, als usedSoft sein internationales Geschäft von der Schweiz aus betreibt, und damit unsere weltweiten Kunden ein deutliches Plus an Rechtssicherheit genießen.«

Parallel kündigte Schneider an, gegen die Entscheidung des LG Frankfurt/Main Rechtsmittel einzulegen. Die Ende April ergangene Entscheidung verbietet es der deutschen usedSoft-Niederlassung HHS usedSoft GmbH vorläufig, mit bestimmten bereits einmal verwendeten Adobe-Lizenzen zu handeln. Das Urteil hat unter Urheberrechtsexperten Kopfschütteln ausgelöst, weil es elementare Rechtsgrundsätze außer Acht lässt. Ohnehin handelt es sich hier um einen Sonderfall. Ein kirchliches Rechenzentrum hatte Adobe-Software an usedSoft verkauft, und entgegen der bestehenden BGH-Rechtssprechung hatte das LG Frankfurt diese Transaktionen für rechtswidrig erklärt. usedSoft wird nun seinerseits das Rechenzentrum vorsorglich in Regress nehmen. Zudem gilt die Frankfurter Entscheidung nicht für Gebraucht-Software anderer Hersteller, wie etwa Microsoft. Diese darf weiterhin gebraucht gehandelt werden. Allerdings ist eine Lösung des Problems abzusehen, da die anstehende Entscheidung des EuGH auch in Sachen Adobe endlich für Rechtssicherheit sorgen wird.

»Wir werden so lange kämpfen, bis sich auch in Deutschland der freie Handel mit Adobe-Lizenzen durchsetzt«, betonte Peter Schneider. Ohnehin ist die Rechtslage für den Handel mit Gebraucht-Software weitgehend geklärt. So hat im September 2010 Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger bestätigt, dass der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich rechtmäßig ist. Nur wenn Software online in Verkehr gebracht werde, gebe es noch rechtliche Unklarheiten. Gleichlautend entschieden in den letzten Jahren Münchner und Hamburger Gerichte. So urteilte etwa das LG München im April 2008, »dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Software-Lizenzen, die zuvor im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist.«