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EU-Zahlungsverzugsrichtlinie verpflichtet auch Auslandskunden zur pünktlichen Zahlung

Damit die Händler bei Geschäften in der gesamten EU ihr Geld rechtzeitig bekommen, gilt es, nur einige Dinge zu beachten. So müssen die AGB angepasst werden, und die in Rechnungen angegebenen Zahlungsziele dürfen nicht zu lang sein. Wer dies nicht schon vor 15 Monaten bei Inkrafttreten der Richtlinie in Deutschland getan hat, sollte nun nachbessern, um nicht zu lange auf sein Geld warten zu müssen.

Die Richtlinie gilt bereits seit ab dem Vertragsabschlussdatum 29. Juli 2014. Wer in Einzelverträgen Zahlungsziele festlegt, darf für sie höchstens 60 Tage vereinbaren – es sei denn, beide Partner sind mit einem längeren Zeitraum einverstanden.

Auch eine Überprüfung oder Abnahme durch den Auftraggeber ist zeitlich fixert – sie muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen sein. Auch hier bedarf es einer Billi8gung beider Seiten, um längere Zeiträume zu vereinbaren.

Damit ein Käufer nicht durch verspätete Abnahme die Zahlung verzögert – bislang oft Stein des Anstoßes zwischen Geschäftspartnern im IT-Bereich und zu „Liquiditätsplanung“ häufig missbraucht – laufen nun Abnahmefrist und Zahlungsziel nebeneinander ab. AGB-Regelungen, die Zahlungsziele von über 30 Tagen oder Überprüfungsfristen von mehr als 15 Tagen festlegen, sind ungültig.

Setzt der Lieferant oder Dienstleister keine Inkassofirma ein, die ohnehin Gebühren verlangt, darf er selbst einen höheren Verzugszins und eine Pauschale für „Rechtsverfolgung“ festlegen. Der Verzugszins liegt derzeit bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug zudem eine Pauschale von 40 Euro verhängen.

Manfred Kohlen

Manfred schreibt seit 30 Jahren über Computerthemen aus verschiedenen Blickwinkeln. Das wird aber nie langweilig, denn die Branche entwickelt sich so rasant, dass es immer etwas Neues zu lernen gibt.

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