Im aktuellen Urteil des Bundeskartellamts werden Hersteller gemaßregelt, die Online-Händlern verbieten wollen, ihre Ware an verschiedenen Stellen anzubieten.
Das Geschäft darf sich nach dem Urteil nicht nur auf wenige große Etailer beschränken lassen, der freie Wettbewerb werde dadurch verhindert. Das Urteil vom Donnerstag, Asics habe in der Vergangenheit insbesondere kleinere und mittlere Vertragshändler beim Online-Vertrieb rechtswidrig eingeschränkt, kann auch auf andere Themenbereiche angewendet werden.
Andreas Mundt, Präsident des Kartellamts: „Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden“.
Die Folge, dass sich das Online-Geschäft auf die Hersteller selbst und einige große Händler oder Marktplätze konzentriert, wollen die Wettbewerbshüter verhindern.
Asics Deutschland hat die beanstandeten Vertriebsklauseln inzwischen geändert. Das Unternehmen kann gegen die erlassene Feststellungsentscheidung Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.
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