Trusted Shops warnt Etailer vor EU-Informationspflichten

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Martin- Rätze, Trusted Shops (Bild: Trusted Shops)

Online-Händler müssen ab 9.1,. auf Streitbeilegungsmöglichkeiten hiweisen. Das ist als das Ergebnis einiger EU-Kommissionstreffen zum Verbraucherschutz bekannt. Dann aber kamen – völlig unerwartet wie jedes Jahr – die Weihnachtsfeiertage und das neue Jahr. Kurzum: Die Kommission hat die Vorgaben erteilt, aber moch nicht online gestellt.

Trusted-Shops-Logo (Bild: Trusted Shops)

Das brachte wohl auch den Rechtsexperten Martin Rätze von Trusted Shops aus dem schon vorgegebenen Plan, alles zu veröffentlichen „was es dabei zu beachten gibt“. Und so musste das Unternehmen veröffentlichen: „…müssen Online-Händler laut einer EU-Verordnung Verbraucher auf eine Plattform zur Online-Streitbeilegung hinweisen. Das Problem: Diese Plattform gibt es noch gar nicht“.

Die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten steht im Zusammenhang mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), welches im Dezember 2015 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde.

Sinn und Zweck der Verordnung sei, Verbrauchern Vertrauen beim Online-Einkauf – insbesondere beim grenzüberschreitenden – zu vermitteln. “Die Verfügbarkeit einer zuverlässigen und effizienten Online-Streitbeilegung könnte einen großen Beitrag zur Verwirklichung dieses Ziels leisten”, heißt es. Also sollen Möglichkeiten der Online-Streitbeilegung eine einfache, effiziente, schnelle und kostengünstige außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten darstellen.

Der seinerzeit angekündigte Link existiert noch nicht, also kann diese Informationspflicht nicht erfüllt werden. Denn die von der Kommission zu erstellende Plattform existiert noch nicht und damit existiert auch noch kein Link auf diese Plattform.

Online-Shopping-E-Commerce (Bild: Shutterstock-dencg)

Angeblich soll die Plattform erst ab 15. Februar 2016 zur Verfügung stehen. Weil das Gesetz schon gilt, empfiehlt Rätze folgenden Hinweis aufzunehmen, zum Beispiel in den AGB unter dem Punkt “Beschwerdeverfahren” oder ins Impressum:

“Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”

Haben sich Online-Händler verpflichtet, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, die das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Zukunft vorsieht, gibt es hier zusätzlich eine weitere Informationspflicht, Art. 14 Abs. 2 VO:

“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der Plattform zur Online-Streitbeilegung und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der Plattform zur Online-Streitbeilegung ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.”

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) wurde vom Deutschen Bundestag im Dezember 2015 beschlossen. Doch auch hier ist noch nichts fertig: Jetzt muss noch der Bundesrat diesem Gesetz zustimmen. Auch das VSBG sieht neue Informationspflichten für Online-Händler vor. Dieses Gesetz ist jedoch nicht akut für Online-Händler, denn nach der Regelung zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, sind die Informationspflichten „ab dem 1. des 12. auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats zu erfüllen“.

Bis zum 1. März 2017 – dann erst wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt vom Februar veröffentlicht -, gelten diese Informationspflichten für Online-Händler noch nicht.

Sollte jedoch unabhängig von der deutschen Gesetzgebung die EU-Plattform schon vorher online gehen, sind die Online-Händler trotzdem schon verpflichtet, den Hinweis darauf samt Link zu veröffentlichen. Den Part “Holzauge sei wachsam” übernimmt dann wohl Trusted Shops, impliziert die Meldung zwischen den Zeilen.

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