Urteil: Händler dürfen auch Markenartikel in Preisvergleichsdienste stellen

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Urteil (Bild: Shutterstock)

Im Urteil vom Dienstag, den 22.12.2015, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass ein Rucksackhersteller den Dealern zwar den Vertrieb über bestimmte Handelsplattformen untersagen darf, doch den Preisunterschied zum lokalen Handel darf er sehr wohl nennen.

Das ist ein weiterer Fall im Wettbewerbsrecht, der jeden Versuch, die freie Preisentwicklung im Handel zu unterdrücken, als unzulässig bezeichnet. Am selben Tag erteilte dasselbe OLG ein ähnliches Urteil zu online angebotenen Kosmetikartikeln.

Für den IT-Vertrieb bedeutet dies etwa, dass ein Hersteller von „gehobenen Makenartikeln“ bestimmen darf, dass nur Händler mit bestimmten Zertifizierungen ihre Ware verkaufen dürfen – doch wenn diese das zum „Vorteilspreis“ machen, darf ihnen niemand vervieten, diesen auch zu nennen.

Im zugundeliegenden Fall hatte ein Hersteller ein Sportartikelgeschäft verklagt, das eine Rucksackmarke über Amazons Marketplace vertrieb.

Das salomonische Urteil: Der Shop darf die Rucksäcke nicht mehr über Amazon-Marketplace anbieten, denn sie erscheinen aus Verbrauchersicht zunächst als tatsächliches Angebot von Amazon.

Und der Massenvertrieb habe schließlich keine vertraglichen Beziehungen zum Hersteller und damit keinen Einfluss auf dessen Geschäftsgebaren.

Doch andererseits darf er sehr wohl bei Portalen zum Preisvergleich angeben, wie günstig er das Produkt anbietet, denn ein Vergleich diene ja nicht dem unmittelbaren Verkauf, sondern lediglich dem Finden von Händlern, die das gesuchte Produkt zu verschiedenen Preisen anbieten.

Ob der Urteilsspruch so im Sinne des Herstellers den Weiterverkauf über Handelsplattformen wie Ebay und Amazon ganz unterbinden kann, ist fraglich, denn er bezieht sich vor allem auf deie Nennung im Preisvergleich. Doch weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und beim Bundesgerichtshof noch angefochten werden kann, sollten Händler noch mit Reaktionen warten.

Einstweilen sollten sie nur klar ihren eigenen Namen nennen, um nicht Amazon oder eine andere genutzte Plattform als Vertrieb erscheinen zu lassen. Gerichte neigen sonst möglicherweise zu der Ansicht, es könne sich um eine Irreführung der Käufer handeln. Als offizieller Händler des Herstellers zu erscheinen, vermeidet in jedem Fall Querelen und Kosten für Rechtsstreits – so gesehen lohnt sich für Wiederverkäufer die Angabe verschiedener Herstellerbezeichnungen wie “Gold Partner” und dergleichen, um Risiken zu minimieren.

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