Bundesgerichtshof: Ebay-Händler darf Auktionsgebote streichen

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Der Bundesgerichtshof hat Händler auf Ebay gestärkt und erlaubt das Entfernen von Geboten über den in den Ebay-Auktionsbedingungen genannten Beispielen hinaus auch, wenn „gewichtige Umstände“ vorliegen. Im konkret verhandelten Fall waren die nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer bei Ebay Gebote streichen darf. Grundsätzlich, so die Richter in ihrem erst gefällten Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 284/14), steht ein Angebot bei Ebay auch unter dem Vorbehalt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot gestrichen werden und so ein Vertragsabschluss mit diesem Interessenten verhindert werden kann. Außer bei den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen kommt diese Möglichkeit laut BGH auch dann in Betracht, “wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag” entsprechen – also etwa einer Anfechtung oder einem Rücktritt. In anderen Fällen kann der Bieter Schadensersatz verlangen.

Im verhandelten Fall bot der Verkäufer einen Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von 1 Euro an. Drei Tage nach Beginn strich er alle Gebote und brach die Auktion ab. Als Grund gab er zunächst an, die Ware sei zerstört worden, später argumentierte er dann mit der “Unseriösität” des Kaufinteressenten: Er habe erfahren, dass dieser zusammen mit seinem Bruder in letzter Zeit 370 auf Ebay abgegebene Gebote zurückgenommen habe.

Beim Abbruch der Auktion lag das Gebot bei 112 Euro. Der Höchstbietende behauptet, er hätte den Heizkörper für 4000 Euro verkaufen können und verlangte mit seiner Klage daher den Differenzbetrag von 3888 Euro als Schadensersatz.

Das Landgericht war der Ansicht, dass wegen der zahlreichen Angebotsrücknahmen objektive Anhaltspunkte für eine “Unseriösität” des Klägers bestehen. Deshalb habe der Verkäufer das Angebot des Klägers streichen dürfen: Es reiche aus, dass ein Grund für die Streichung des Angebots vorhanden gewesen sei; den Grund dafür müsse der Verkäufer weder mitteilen noch müsse dieser überhaupt “ursächlich” für die Streichung geworden sein.

Das sieht der Bundesgerichtshof anders. Ihm zufolge muss ein Grund nicht nur vorliegen, sondern auch Ursache sein. Das sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, da der Verkäufer als Grund für die Löschung nicht ein Verhalten des Bieters, sondern die Zerstörung der Ware angegeben hat. Das Landgericht muss den Fall nun neu verhandeln und dabei prüfen, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist unverschuldet zerstört wurde und die Streichung des Angebots deshalb berechtigt war.

Bereits im Dezember wurde ein BGH-Urteil veröffentlicht, in dem es um die Frage eines Schadenersatzes bei Abbruch einer Auktion bei Ebay ging. Mit dem Urteil (BGH Aktenzeichen VIII ZR 90/14) sprach das Gericht dem Käufer einen Schadenersatz zu. Begründung: Wer Kunden mit einem tiefen Preis lockt, ist selbst schuld, wenn er nicht den erhofften Preis erhält. Verkauft er das Produkt danach anderswo für einen höheren Preis, macht er sich gegenüber dem Ebay-Bieter schadenersatzpflichtg.

[mit Material von Peter Marwan, ITespresso.de]

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